HusumA-Solifond
  Der „§ 55“
 

Bei bestimmten Fragen hast Du das Recht, diese nicht zu beantworten, wenn Du Dich eventuell damit selbst belasten könntest, sog. Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Einige empfehlen dies als Mittel, nichts zu sagen und trotzdem der Beugehaft zu entgehen. Da Du aber u.a. begründen musst, warum die Antwort auf diese Frage Dich belasten würde, sagst Du meist doch ähnlich viel aus, als würdest Du die Frage selbst beantworten. Im Gegenteil lieferst Du damit der Gegenseite meist weitere Informationen.

Außerdem gibt es immer Fragen, bei denen eine Selbstbelastung völlig undenkbar ist, die Du bei dieser „Taktik“ also beantworten müsstest und schon bist Du im Reden und die Praxis zeigt, dass niemand mehr in dieser Situation eine selbst bestimmte Grenze ziehen
kann. Schließlich lieferst Du der Staatsschutzjustiz damit auch die von ihr geforderte Unterwerfungsgeste und trägst ggf. zu einer Spaltung innerhalb der Gruppe der ZeugInnen und Angeklagten bei, denn eine gemeinsame Prozessstrategie ist dann meist nicht mehr möglich. Daher warnen wir nachdrücklich vor dem Versuch, sich mit der Methode „Aussageverweigerung wegen Selbstbelastung“ aus der Affäre ziehen zu wollen!

 
   
 
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