HusumA-Solifond
  Aussageverweigerung als ZeugIn
 

Als ZeugIn ebenfalls kein Wort zu Polizei oder Staatsanwaltschaft! Auch hier gilt: zur Polizei nicht hingehen, zur Staatsanwaltschaft und zur/zum Richterin/Richter musst Du hin, sonst können sie Dich festnehmen und hinschleppen. In der ersten Phase des Verfahrens, unmittelbar nach der Aktion, nach Festnahme, Durchsuchung, im Verhör, bevor Du Dich mit Beschuldigten, Prozessgruppe, Roter Hilfe, AnwältInnen usw. besprechen konntest, ist jede Zeugenaussage nur falsch und schädlich für Dich und für andere, da solltest Du auf jeden Fall Deinen Mund halten, egal mit was sie Dir drohen oder was sie Dir versprechen. Es gibt in dieser Phase keine „Entlastungsaussagen“ und auch keine „harmlosen Aussagen“! Einfach kein Wort, das ist das einfachste und auch der schnellste Weg, aus der Mühle wieder raus zu kommen (vgl. Abschnitt „Im Verhör“).

Wirst Du später als ZeugIn von der Staatsanwaltschaft oder zum Gerichtsprozess geladen, solltest Du Dich genau mit den anderen Beteiligten, vor allem den Angeklagten, beraten, was welche Aussage von Dir bringen oder schaden kann. Weil die Staatsschutzjustiz in politischen Prozessen immer mehr veranstaltet, als die Überführung und Verurteilung Einzelner, nämlich z.B. das Ausforschen von Widerstandszusammenhängen, Entsolidarisierung durch Herausgreifen Einzelner, Spalten durch Fordern von Unterwerfungsgesten usw. – darum ist sehr oft auch im Gerichtsprozess das einzige richtige ZeugInnen-Verhalten: konsequente und umfassende Aussageverweigerung. Als ZeugIn besteht grundsätzlich, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als Verwandte/r, hierzu zählt auch die/der Verlobte) gegeben ist, die Pflicht zur Aussage. Sie kann mit Ordnungsgeld und Beugehaft durchgesetzt werden.

 
   
 
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